Unter einer Freistellung versteht man die einseitige Erklärung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum von seiner Arbeitspflicht zu entbinden, während das Arbeitsverhältnis im Übrigen (insbesondere die Vergütungspflicht) grundsätzlich fortbesteht.
Man unterscheidet die widerrufliche Freistellung, bei der der Arbeitgeber die Arbeitsleistung jederzeit wieder abrufen kann, von der unwiderruflichen Freistellung, mit der in der Regel zugleich etwaige Urlaubsansprüche sowie Überstunden- und Gleitzeitguthaben des Arbeitnehmers verrechnet werden sollen.
Besondere Bedeutung hat die Freistellung in der Praxis bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen: Nach Ausspruch einer Kündigung oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags wird der Arbeitnehmer häufig bis zum Ende der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Arbeitspflicht freigestellt.