HSK Arbeitsrecht

Nachfolgend finden Sie einen Verweis auf die Seite der Bundesrechtsanwaltskammer. Dort liegen die jeweils aktuellen Gebühren- und Berufsordnungen zum Abruf bereit.

www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/
www.brak.de/fuer-anwaelte/gebuehren-und-honorare/

Hinweise zu den Anwaltsgebühren

Vor Beauftragung eines Anwalts stellt sich der Mandant selbstverständlich die Frage, welche Kosten auf ihn zukommen werden. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden hierbei nicht nach freiem Ermessen festgesetzt, sondern berechnen sich vielmehr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese gesetzlichen Gebühren sind Mindestsätze, die auch durch Vereinbarung nicht unterschritten werden dürfen. Lediglich in Bereichen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine Regelungen enthält, werden die Kosten zwischen dem Mandanten und dem Anwalt frei vereinbart.

Entscheidend für die Höhe der Kosten ist oftmals der sog. Gegenstandswert oder Streitwert. Anhand von Gebührentabellen kann hieraus das anwaltliche Honorar berechnet werden.

Eine weitere Frage ist es, inwieweit im Falle eines Obsiegens vom Gegner ein Ersatz der angefallenen Kosten verlangt werden kann. Dafür ist nach den einzelnen Rechtsgebieten und nach der Art der anwaltlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Nachfolgend erhalten Sie von uns nähere Auskünfte zu folgenden Themen:

I. Die Beratung von Privatleuten/Verbrauchern

Wenn Privatleute oder Verbraucher, also Personen, die nicht im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit handeln, sich beraten lassen, muss die Vergütung für eine solche reine Beratungstätigkeit zwischen Anwalt und Mandanten in der Regel durch Vereinbarung festgelegt werden, da die gesetzlichen Gebühren auf 190 € netto zzgl. Auslagen (249,90 € brutto) bei einer Erstberatung bzw. 250 € netto zzgl. Auslagen (321,30 brutto) bei einer länger andauernden Beratung beschränkt sind. Eine reine Beratung liegt nicht mehr vor, wenn der Auftrag des Anwalts dahingeht, den Mandanten im Rahmen des Abschlusses eines Vertrags zu informieren und auf dessen Gestaltung einzuwirken (dann Geschäftsgebühr; vgl. Vorb. zu Nr. 2300 VV RVG), gegenüber einem Dritten zu vertreten oder gar im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens für den Mandanten tätig zu sein.

II. Beratung von Unternehmen

1. Vereinbarung im Einzelfall

Bei der Beratung von Unternehmen wird eine Gebühr für die Beratungstätigkeit ebenfalls zwischen dem Anwalt und dem unternehmerisch tätigen Mandanten durch Vereinbarung festgelegt. Dabei richtet sich die Höhe der zu zahlenden Gebühr nach dem Umfang und der Bedeutung der Rechtssache, insbesondere nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und dem mit der Beratung verbundenen Risiko. Der Anwalt haftet schließlich für Beratungsfehler!

2. Ständige Betreuung/Beratungsverträge

Wir sind für verschiedene Unternehmen als ständige Berater tätig. Diesen Unternehmen bieten wir an, die Beratungstätigkeit auf Grundlage eines für eine Vielzahl von Fällen abzuschließenden Beratungsvertrages zu übernehmen. Die Vergütung erfolgt dann auf Basis einer Vereinbarung über ein Stundenhonorar. Gerne informieren wir Sie über die von uns angebotenen Konditionen.

Eine Beratungstätigkeit auf dieser Basis ist gerade für unsere unternehmerischen Mandanten oftmals von großem Vorteil, da im Alltag anfallende Rechtsfragen schnell und zeitnah geklärt werden können, ohne dass hierfür die Kostenfrage vorab zu klären ist. Die anfallenden Kosten für eine solche ständige Beratungstätigkeit sind aufgrund der Erfassung nach Zeit transparent, der Kostenumfang ist überschaubar. Der Mandant, der sich nicht aus Kostengründen scheuen muss, schnell anwaltlichen Rat einzuholen, vermeidet teure Fehlentscheidungen.

Kommt es im Anschluss an eine Beratung in derselben Angelegenheit zu einer Vertretung nach außen oder zu einer Vertretung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, dann richten sich die Kosten hierfür nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

3. Kostenerstattung

Die Kosten für eine reine Beratungstätigkeit können vom Gegner in der Rechtssache in der Regel nicht erstattet verlangt werden. Anderes kann gelten, wenn sich der Gegner beispielsweise in Verzug befindet. In diesen Fällen wird es aber selten bei einer reinen Beratung bleiben. Es wird vielmehr eine Vertretung des Mandanten erforderlich sein.

III. Kosten in Zivilsachen

In zivilrechtlichen Mandaten richten sich die zu bezahlenden Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hiernach fallen für verschiedene anwaltliche Tätigkeiten Gebühren an, die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich zum einen nach dem einschlägigen Gebührentatbestand, zum anderen nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit.

1. außergerichtliche Vertretung

Für die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber dem Anspruchsgegner in einer Zivilsache fällt eine Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG an. Für die Geschäftsgebühr gibt es einen Gebührenrahmen von einer 0,5fachen bis zu einer 2,5fachen Gebühr, wobei mehr als eine 1,3fache Gebühr vom Anwalt nur verlangt werden darf, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Beispiel:

Der Mandant beauftragt den Anwalt mit der Geltendmachung einer Forderung gegenüber einem Schuldner in Höhe von 15.500,00 €. Der Gegner befand sich bereits in Verzug, d. h. der Mandant hatte den Gegner schon vor Beauftragung des Anwalts angemahnt. Der Anwalt wendet sich nunmehr ebenfalls außergerichtlich an den Gegner und bewegt ihn zur Zahlung. So kann die Sache ohne Prozess erledigt werden.

An Gebühren für die Tätigkeit des Anwalts fallen an:
Gegenstandswert. 15.500,00 €

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG845,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme865,00 €
19% Umsatzsteuer164,35 €
  
Summe1.029,35 €

 

Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Angelegenheit einen mittleren Umfang und einen mittleren Schwierigkeitsgrad hatte.

Da der Gegner sich in Verzug befunden hat, muss er dem Mandanten nicht nur die Schuld nebst angefallenen Verzugszinsen bezahlen, sondern darüber hinaus auch noch die angefallenen Anwaltskosten als Verzugsschaden.

2. Vertretung im Gerichtsverfahren

Kann die Angelegenheit außergerichtlich nicht geregelt werden, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Es fallen hierfür verschiedene Gebühren für verschiedene Tätigkeiten des Anwalts an, wobei es sich jetzt nicht um Rahmengebühren, sondern um Festgebühren handelt.

Beispiele für diese Gebühren sind:

– Die Verfahrensgebühr für die allgemeine Betreibung des gerichtlichen Verfahrens, beispielsweise für die Vorbereitung der Klage, den Entwurf der Klageschrift und das Einreichen der Klageschrift. Die Verfahrensgebühr richtet sich nach der Ziff. 3100 VV RVG. Es handelt sich um eine 1,3fache Festgebühr.

– War der Anwalt bereits außergerichtlich tätig, gilt eine Besonderheit, hier kommt die Hälfte einer für die außergerichtliche Tätigkeit angefallenen Geschäftsgebühr auf die später anfallende Verfahrensgebühr in der gleichen Sache zur Anrechnung. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich also.

– Die Terminsgebühr fällt an für die Wahrnehmung von Terminen, beispielsweise für den Hauptverhandlungstermin.

Die Terminsgebühr gem. Ziff. 3104 VV RVG ist eine Festgebühr in 1,2facher Höhe. Die Gebühr ermäßigt sich möglicherweise auf eine Gebühr in nur 0,5facher Höhe, wenn ein Versäumnisurteil ergeht.

– Kommt es zu einer Einigung in einer streitigen Sache, erhält der Anwalt, der an dieser Einigung mitwirkt, eine Einigungsgebühr. Eine außergerichtliche Einigungsgebühr entsteht in 1,5facher Höhe gem. Ziffer 1000 VV RVG, eine Einigungsgebühr im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entsteht gem. Ziffer 1003 VV RVG in einer Höhe von 1,0.

Daneben enthält das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz noch weitere spezielle Gebührentatbestände, so beispielsweise die Gebührentatbestände für die Tätigkeit im Rahmen von Rechtsmittelverfahren oder für die Zwangsvollstreckung.

3. Erstattung

In gerichtlichen Zivilsachen gilt der Grundsatz, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der das Verfahren verliert. Eine solche Kostenentscheidung findet sich dann bereits im Urteil. Möglicherweise wird nach dem Verhältnis von Obsiegen zum Unterliegen auch eine Kostenquote gebildet (z.B. Kläger 20%, Beklagter 80%). Die genaue Höhe der zu tragenden Kosten wird vom Gericht im Rahmen eines sog. Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzt, welches nach dem Urteil stattfindet.

IV. Kosten im Arbeitsrecht

1. Gebühren

Für das Individualarbeitsrecht, also für Streitigkeiten, die in die Zustän-digkeit der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren fallen, gelten die für das Zivilrecht genannten Grundsätze (siehe III.) ebenfalls. Auch hier fällt für die außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr, für die gericht-liche Tätigkeit eine Verfahrens- und Terminsgebühr an. Zudem kann eine Einigungsgebühr anfallen.

2. Erstattung

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt gem. § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht des Prozessgegners die wichtige Besonderheit, dass im Urteilsverfahren des ersten Rechts-zugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Kostenerstattung ge-genüber dem Prozessverlierer besteht. Das bedeutet, dass im arbeits-gerichtlichen Verfahren I. Instanz jeder die Kosten seines Anwalts selbst trägt, gleichgültig ob er gewinnt oder verliert.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nur im Verfahren I. Instanz, für das Berufungsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gilt dieser Grund-satz nicht. Hier zahlt vielmehr die jeweils im Prozess unterliegende Partei. Bei einem teilweisen Unterliegen wird eine Kostenquote gebildet.

V. Kosten im Strafrecht

1. Wahlverteidigung

Auch die Kosten für die Tätigkeit eines Anwalts im Strafverfahren sind im Rechtsanwalts¬vergütungsgesetz geregelt. Es ist im Einzelnen bestimmt, welche Gebührentatbestände für die jeweils anfallende Tätigkeit des Anwalts gelten.

Diese Gebührentatbestände für das Strafverfahren sind jeweils als Rahmengebührentatbestände ausgebildet, d.h. es gibt einen Betragsrahmen, der eine Mindest- und eine Höchstgebühr enthält. In der Regel fällt die sog. Mittelgebühr an, diese liegt in der Mitte des Gebührenrahmens.

Beispielsfall:

In einer Strafsache wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr wird der Anwalt vom Mandanten beauftragt, nachdem die Polizei den Mandanten bei einer Verkehrskontrolle angehalten, Alkohol festgestellt und ihm den Führerschein abgenommen hat. Der Anwalt bespricht die Sache mit dem Mandanten außergerichtlich, berät diesen, fordert Akteneinsicht und spricht mit der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, es kommt zum Verfahren vor dem Amtsgericht, und der Mandant wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Führerschein wird entzogen, und es wird eine Sperrfrist für die Wiedererlangung des Führerscheins verhängt. Bei Ansatz von Mittelgebühren fallen hierfür Kosten an wie folgt:

 

Grundgebühr gem. Ziff. 4100 VV RVG200,00 €
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren gem. Ziff. 4104 VV RVG165,00 €
Verfahrensgebühr 1. Rechtszug gem. Ziff. 4106165,00 €
Terminsgebühr (vor dem Amtsgericht) gem. Ziff. 4108 VV RVG275,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Dokumentenpauschale gem. Ziff. 7000 VV RVG, 50 Kopien (geschätzt)25,00 €
Akteneinsichtsgebühr12,00 €
  
Zwischensumme862,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG163,78 €
  
Summe1.025,78 €

 

Diese gesetzlichen Gebühren sind so niedrig bemessen, dass sie die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit bei umfangreichen Strafverfahren nicht abdecken können. Bei größeren Strafsachen ist es deshalb üblich und erforderlich, dass der Anwalt mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung trifft. Unsere Kanzlei ist in solchen Strafverfahren tätig. Es wird dann entsprechend dem Umfang und der Bedeutung der Rechtssache sowie dem erforderlichen Arbeitsaufwand eine Vergütungs¬vereinbarungen getroffen, welche über die Gebühren nach dem RVG hinausgehen. Die Höhe der anfallenden Kosten richtet sich nach dem Einzelfall und wird mit dem Mandanten vorab durchgesprochen und vereinbart.

2. Pflichtverteidigung

In Fällen sog. notwendiger Verteidigung, dies betrifft im Wesentlichen schwere Straftaten, bei denen eine entsprechend schwere Bestrafung droht, wird dem Mandanten, der sich einen Wahlverteidiger nicht leisten kann, ein Pflichtverteidiger zugeordnet. Die Kosten für die Tätigkeit des Anwalts richten sich in diesem Falle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wobei für Pflichtverteidiger besondere Gebührentatbestände gelten und der Anwalt bei umfangreichen und schwierigen Verfahren erhöhte Pauschalgebühren bei Gericht beantragen kann.

Auch im Falle einer solchen Tätigkeit des Anwalts als Pflichtverteidiger ist es aber keinesfalls so, dass die Tätigkeit für den Mandanten umsonst ist. Wird der Mandant verurteilt, werden ihm auch die Kosten auferlegt, so dass die Staatskasse beim verurteilten Mandanten Rückgriff wegen der Kosten nimmt.

Bei kleineren Straftaten liegt eine notwendige Verteidigung nicht vor. Das Gericht wird dem Mandanten keinen Pflichtverteidiger bestellen.

3. Erstattung

Im Falle eines Freispruches kann der Mandant eine Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen Kosten von der Staatskasse verlangen. Erstattet werden aber nur die Gebühren nach dem RVG, nicht eine darüber hinaus vereinbarte Vergütung.

VI. Rechtsschutzversicherung

Viele Mandanten haben eine Rechtsschutzversicherung. Dies ist eine im Streitfall wichtige Hilfe.

Der Umfang des Kostenschutzes, den die Rechtsschutzversicherung dem Mandanten gewährt, richtet sich nach dem Inhalt des abgeschlos-senen Rechtsschutzversicherungsvertrages. Verfügt ein Mandant nur über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, kann er beispielsweise keinen Kostenschutz in einer Arbeitsrechtssache bekommen. Besteht eine umfangreiche Rechtsschutzversicherung, die auch Gebiete wie Arbeitsrecht oder Mietrecht abdeckt, tritt die Rechtsschutzversicherung auch in diesen Fällen in Höhe der gesetzlich anfallenden Gebühren ein. Ersetz werden die vereinbarten Beratungskosten sowie die Kosten, die nach dem Rechtsanwalts¬vergütungsgesetz anfallen.

Es gibt allerdings zahlreiche Fälle, bei denen Kostenschutz durch die Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen ist. So greifen Rechts-schutzversicherungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig erst im Klageverfahren ein, bezahlen also nicht die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit. Überhaupt kein Versicherungsschutz besteht in den Bereichen des Familienrechts. Im Erbrecht wird allenfalls eine Erstberatung bezahlt. In Vertragssachen besteht regelmäßig kein Kostenschutz für Unternehmen. Lassen Sie deshalb frühzeitig durch uns abklären, ob Sie Versicherungsschutz haben. Bringen Sie hierfür ihren Vertrag und die dazu gehörigen Unterlagen mit!

Die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung im Strafrecht ist ausgeschlossen, wenn es sich bei der angeklagten (!) Tat um eine Vorsatztat handelt. Hier tritt eine Rechtsschutzversicherung nur ein, wenn dem Mandanten fahrlässiges Handeln, beispielsweise eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt, vorgeworfen wird.

Es gehört zu den Aufgaben und Leistungen unserer Kanzlei in Fällen, in denen eine Rechtsschutzversicherung besteht, bei dieser Rechtsschutz-versicherung wegen Kostenschutz anzufragen und eine Kostenzusage einzuholen. Die Abrechnung erfolgt dann, soweit Kostenschutz besteht, direkt gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Besteht gemäß dem Rechtsschutzversicherungsvertrag allerdings eine Selbstbeteiligung, keine vollständige Deckung oder eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten, muss die Rechtsschutzversicherung diese Beträge nicht bezahlen. Diese Zahlungen müssen dann beim Mandanten angefordert werden.

VII. Prozesskostenhilfe/Beratungsschein

1. Prozesskostenhilfe

In den Bereichen des Zivilrechts, Arbeitsrechts, Sozialrechts und Verwaltungsrechts gibt es die Möglichkeit, dass Mandanten, die die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit nicht selbst bezahlen können, im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bekommen. Hiervon werden aber immer nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts gedeckt, nie die Kosten der Gegenseite.

Voraussetzung für Prozesskostenhilfe ist, dass der Mandant in der Rechtssache Erfolgsaussichten hat.

Darüber hinaus bekommt Prozesskostenhilfe nur, wer bedürftig ist, also die sog. persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Hierzu ist eine entsprechen-de Formularerklärung abzugeben, Nachweise (Einkommensbestätig-ung, Mietvertrag, Kreditverträge etc.) müssen in Kopie eingereicht werden. Mit dem Formular erhält der Mandant auch ein umfangreiches Informationsblatt. Das Gericht kann dann dem Mandanten den Anwalt als Prozessbevollmächtigten zuordnen und Prozesskostenhilfe bewilligen.

Unter Umständen wird die Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Raten bewilligt. Zu zahlen sind dann maximal die vollen Anwalts- und Gerichtsgebühren, in maximal bis zu 48 Raten, längstens bis zu vier Jahren nach Beendigung des Prozesses (je nachdem was früher eintritt). Die Pflicht zur Zahlung der Raten fällt weg, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so verschlechtern, dass Prozesskosten-hilfe ohne Raten zu gewähren wäre. Umgekehrt muss, wer Prozess-kostenhilfe erhalten hat, diese unter Umständen auf einmal oder in Raten wieder zurückzahlen, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhält-nisse während des Gerichtstermins oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Rechtsstreit verbessern. Der Mandant muss dabei von sich aus jede wesentliche Verbesserung seiner finanziellen Verhält-nisse, d.h. jeden nicht nur einmaligen Einkommenszuwachs (bzw. jede dauerhafte Verminderung der Abzüge) von mehr als 100 € brutto / Monat, mitteilen. Geschieht dies nicht kann die Prozesskostenhilfe auch rückwirkend wieder entzogen werden, oder es können rückwirkend Raten angeordnet werden.

Der Anwalt, der im Rahmen eines Prozesskostenhilfemandats tätig wird, erhält nur verminderte Gebühren nach einer besonderen Ge-bührentabelle, die sog. „Armengebühren“.

2. Beratungshilfe

Im außergerichtlichen Bereich kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Hier können sich aber die Mandanten, die sich die Beratungs-tätigkeit eines Anwalts nicht leisten können, an die Beratungshilfestelle beim Amtsgericht wenden. Dort muss der Fall geschildert und die persönlichen Verhältnisse dargelegt werden. Der Mandant erhält dann einen Beratungsschein. Mit Hilfe dieses Beratungsscheins kann der Anwalt Pauschalgebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen. Vom Mandanten ist in einem solchen Fall lediglich ein Eigenanteil von 15,00 € zu bezahlen.

VIII. Außergerichtliche Streitschlichtung

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis über Gebühren und/oder Schadensersatzverpflichtungen zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer München (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer,

im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de/fuer-verbraucher/schlichtung), E-Mail:  Schlichtungsstelle@s-d-r.org. Wir sind grundsätzlich bereit an einem solchen Verfahren teilzunehmen.