Wer nicht rechtschutzversichert ist, als Arbeitnehmer nicht Gewerkschaftsmitglied ist und sich die Kosten eines Prozesses (siehe: Kosten) nicht leisten kann, hat die Möglichkeit Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren soll dies nach § 11a ArbGG nur erfolgen, wenn auch die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist. Dies erscheint problematisch, wenn der Prozessgegner zwar nicht durch einen Anwalt, aber durch eine arbeitsrechtlich gebildete und erfahrene Person vertreten wird, wie dies z.B. bei Unternehmen mit einer eigenen Personalabteilung oft der Fall ist.
Mit dem Antrag muss eine Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit geeigneten Nachweisen eingereicht werden. Das Gericht prüft dann vorab die Erfolgsaussichten des Antragstellers und seine Bedürftigkeit. Liegen die Voraussetzungen vor, gewährt das Gericht PKH mit oder ohne Raten, je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Der beigeordnete Anwalt erhält seine Gebühren dann von der Staatskasse. Auf die Berechnung findet allerdings eine besondere, ermäßigte Gebührentabelle Anwendung. Der Anwalt erhält so regelmäßig geringere Gebühren, als im Verfahren ohne PKH.
Nach Abschluss des Verfahrens werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers überprüft. Haben sich diese verbessert muss der Antragsteller die PKH ggf. erstatten. Diese endet nach vier Jahren.