Wer nicht rechtschutzversichert ist, als Arbeitnehmer nicht Gewerkschaftsmitglied ist und sich die Kosten eines Prozesses (siehe: Kosten) nicht leisten kann, hat die Möglichkeit Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen.
Mit dem Antrag muss eine Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit geeigneten Nachweisen eingereicht werden. Das Gericht prüft dann vorab die Erfolgsaussichten des Antragstellers und seine Bedürftigkeit. Liegen die Voraussetzungen vor, gewährt das Gericht PKH mit oder ohne Raten, je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Der Antrag kann vom AN selbst bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gestellt oder durch den Rechtsanwalt eingereicht werden, dessen Beiordnung beantragt wird. Im Falle der Beantragung von PKH durch einen Rechtsanwalt gilt zu beachten, dass die Beantragung selbst bereits Kosten auslöst.
Wird Prozesskostenhilfe gewährt, erhält der beigeordnete Anwalt seine Gebühren von der Staatskasse. Auf die Berechnung findet allerdings eine besondere, ermäßigte Gebührentabelle Anwendung. Der Anwalt erhält so regelmäßig geringere Gebühren, als im Verfahren ohne PKH.
Nach Abschluss des Verfahrens werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers überprüft. Haben sich diese verbessert muss der Antragsteller die PKH ggf. ganz oder teilweise zurückzahlen. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann sich auch daraus ergeben, dass der Antragsteller durch die Prozessführung oder Verteidigung selbst etwas erlangt. Die Frist für die mögliche Rückzahlungsverpflichtung beträgt vier Jahre ab Abschluss des Verfahrens.