Gerade im schwierigen und unübersichtlichen Rechtsgebiet des Arbeitsrechts kann der Rechtssuchende regelmäßig auf die Hilfe eines Anwaltes nicht verzichten. Zwar besteht im Gegensatz zu den Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgerichts vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang, der arbeitsrechtlich nicht ausgebildete und erfahrene Kläger oder Beklagte wird jedoch oft nicht in der Lage sein, das Verfahren ohne größere Schäden und Verluste selbst zu führen. Selbst Juristen, die nicht regelmäßig mit arbeitsrechtlichen Verfahren betraut sind und kein arbeitsrechtliches Spezialwissen haben, sind kaum in der Lage ein solches Verfahren ohne Fehler zu führen oder im Gebiet des Arbeitsrechts ordnungsgemäß zu beraten.
Für den unerfahrenen Mandanten, der einen geeigneten Anwalt sucht, ist es nicht einfach einen qualifizierten Berater und Prozessvertreter zu finden. Als objektiv aussagekräftiges Kriterium für eine solche Suche steht die von den Rechtsanwaltskammern verliehene Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu Verfügung (siehe: Fachanwalt für Arbeitsrecht). Diese Bezeichnung stellt sicher, dass der beauftragte Anwalt über die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, zudem für regelmäßige Fortbildung Sorge trägt und dies der Rechtsanwaltskammer nachweist.
Es soll hierbei nicht in Abrede gestellt werden, dass gerade auch einzelne im Arbeitsrecht langjährig tätige Anwälte eine ebenso qualifizierte Arbeit leisten können, wie die Fachanwälte für Arbeitsrecht. Ob dies der Fall ist oder nicht wird der Mandant aber erst nach eigener (glücklicher oder unglücklicher) Erfahrung sagen können.