Regelungen zur zulässigen Arbeitszeit finden sich im Arbeitszeitgesetz. Danach darf die Arbeitszeit an 6 Werktagen pro Woche 8 Stunden pro Tag grundsätzlich nicht überschreiten. Zulässig ist eine Verlängerung auf maximal 10 Stunden pro Tag, dann darf aber innerhalb von 6 Monaten, oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden pro Tag nicht überschritten werden. Oft wird durch Arbeitgeber nicht beachtet, dass gemäß § 16 II ArbZG jedenfalls die Pflicht besteht Aufzeichnungen über die werktägliche Arbeitszeit, die über 8 Stunden hinausgeht zu führen und diese mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einer Geldbuße von bis zu 15.000,- EUR führen. In einzelnen Branchen (z.B. im Kraftverkehr) gelten noch strengere Regelungen. Überdies hat der EuGH am 14.05.2019 entschieden, dass den Mitgliedstaaten als System einzurichten haben, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Insoweit ist noch unklar, ob sich damit schon heute für den Arbeitgeber weitergehende gesetzliche Verpflichtungen ergeben, die im Arbeitszeitgesetz noch gar nicht normiert wurden. Im Arbeitszeitgesetz finden sich auch Regelungen zu Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, sowie zur Aufzeichnungspflicht. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz werden mit Geld- und Freiheitsstrafen sowie erheblichen Bußgeldern geahndet. In Zweifelsfällen ist daher jedenfalls eine vorsorgliche Beratung durch einen Anwalt sinnvoll.