In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmern können die Arbeitnehmer einen Betriebsrat wählen. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder wächst mit der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Besteht ein Betriebsrat, so hat dieser die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelten, teilweise mit denen der Arbeitgeber gleichgestellten, Mitbestimmungsrechte.
Von besonderer Bedeutung ist die Mitbestimmung bei Kündigungen. So muss der Arbeitnehmer den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung unterrichten und anhören, ansonsten ist diese unwirksam. Widerspricht der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung aus den in § 102 III BetrVG genannten Gründen ordnungs- und formgemäß und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, so besteht auf Verlangen ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Geradezu von essenzieller Bedeutung ist die Bildung eines Betriebsrats im Falle von Betriebsschließungen, bzw. Massenentlassungen. In diesen Fällen werden die Rechte der Arbeitnehmer (im Gegensatz zu Betrieben ohne Betriebsrat) massiv gestärkt.
Darüber hinaus hat der BetriebsratIn Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmern... weiterlesen... insbesondere in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) ein sogenanntes „echtes“ Mitbestimmungsrecht. Hier kann der Arbeitgeber nicht tätig werden, ohne dass es eine Einigung mit dem Betriebsrat oder die Ersetzung der Einigung durch die Einigungsstelle gibt. Wird der Arbeitgeber trotzdem tätig und setzt Maßnahmen ohne Mitbestimmung des Betriebsrats um, so kann der BetriebsratIn Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmern... weiterlesen... im Rahmen des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Unterlassung beantragen. Bei weiteren Verstößen drohen Bußgelder.
Betriebsratsmitglieder, ehemalige Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber sowie Wahlinitiatoren genießen Sonderkündigungsschutz.