Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II/Hartz IV) können zu so genannten „Ein Euro Jobs“ herangezogen werden bei denen über die Regelleistung hinaus eine geringfügige Bezahlung erfolgt. Diese Tätigkeiten begründen kein Arbeitsverhältnis. Zuständig für Streitigkeiten sind die Sozialgerichte.