Die Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche Schlichtungsstelle. Sie entscheidet immer dann, wenn insbesondere in den Fällen der echten Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht erzielt werden kann. Das Verfahren der Einigungsstelle ist nur rudimentär in den §§ 76 und 76a BetrVG geregelt. Die Einigungsstelle besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl an Beisitzern auf der Arbeitgeberseite sowie auf der Betriebsratsseite sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Jede Partei bestimmt die Person der Beisitzer selbst. Es können auch externe Personen (z. B. Rechtsanwälte) als Beisitzer benannt werden. In jedem Fall trägt der Arbeitgeber die Kosten. Soweit der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien verbindlich ersetzt, kann der Spruch durch Anrufung des Gerichts auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.