Die Anforderungen der Rechtsprechung an Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsklauseln sind hoch. Neben weiteren Voraussetzungen muss Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht nach dem Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziert werden. Bereits bislang war eine Rückzahlungspflicht Z.B. für den Fall einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung nicht möglich, die Klausel musste entsprechende Ausnahmen vorsehen. Mit Urteil vom 1. März 2022 (AZ: 9 AZR 260/21) hat das BAG nun festgelegt, dass dies auch für den Fall gelten muss, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unverschuldet aus persönlichen Gründen Dauerhaft nicht mehr möglich ist ist, z.B. im Falle einer langfristigen Erkrankung. Fehlt eine entsprechende Ausnahme in der Rückzahlungsvereinbarung, ist diese u.U. insgesamt unwirksam. Es wird wieder einmal klar, wie wichtig es für Arbeitgeber ist, mit aktuellen Vertragsmustern zu arbeiten.