Gerade im Zusammenhang mit Computern gibt es eine Vielzahl von Fällen, die den Arbeitgeber zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigen. In schweren Fällen kann dies auch ohne vorherige Abmahnung geschehen. Dem Arbeitnehmer ist in diesem Zusammenhang häufig nicht im erforderlichen Maße bewußt, dass er mit einem derartigen Verhalten seinen Arbeitsplatz gefährdet.
Derartige Verfehlungen können sein: das unerlaubte Abfragen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder allgemein der unerlaubte Zugriff auf das EDV-System, die unerlaubte Abänderung oder das Verfälschen von Daten, die unerlaubte Installation eigener Software oder die nicht genehmigte übermäßige private Nutzung, wie z.B. durch Surfen im Internet.
Wann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig ist, muss im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden. Die bisherige Rechtsprechung kann hierfür nur Anhaltspunkte bieten. Klar ist die Rechtslage aber, wenn der Arbeitnehmer bewusst gegen eindeutige Verbote verstoßen hat. Darüber hinaus darf der Arbeitnehmer von der privaten Nutzung noch insoweit Gebrauch machen, als dies anzunehmender Weise noch von der Zustimmung des Arbeitgebers gedeckt ist. Geht der Arbeitnehmer darüber hinaus kann ihm jedenfalls nach einer vorherigen einschlägigen Abmahnung gekündigt werden. Besucht der Arbeitnehmer im Internet pornografische Webseiten oder lädt er Daten aus zweifelhaften Quellen herunter, kommt wegen möglicher Rufschädigung des Arbeitgebers bzw. der Gefahr der Vireninfizierung auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht.