Mit einer Versetzung des Arbeitnehmers wird die Zuweisung eines anderen räumlich oder sachlich abweichenden Aufgabengebiets für den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber beschrieben. Der Arbeitgeber ist hierzu berechtigt, soweit er sich im Rahmen seines Direktionsrechts bewegt. Wie weit dieses Direktionsrecht reicht, ergibt sich einerseits aus einer Auslegung der im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sowie den Grenzen billigen Ermessens (§ 106 GewO). Sind diese Grenzen überschritten, so wird die zugewiesene Arbeit nicht geschuldet.
Überschreitet eine Versetzungsmaßnahme die durch den Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen, so ist sie unwirksam. Dies kann im Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht festgestellt werden. Der Arbeitnehmer schuldet die neu zugewiesene Tätigkeit nicht. Der Arbeitgeber kann dann nur versuchen im Wege einer Änderungskündigung eine Anpassung der vereinbarten Arbeitsbedingungen zu erreichen (siehe Änderungskündigung).
Ein Arbeitnehmer, der die Arbeit verweigert, weil er eine Versetzung für unwirksam hält, geht ein großes Risiko ein, da er damit eine Kündigung risikiert. Sicherer ist es der Maßnahme zu widersprechen, die neue Arbeit ausdrücklich (!) vorläufig auszuüben und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch Klage vor dem Arbeitsgericht zu klären.