Da die Arbeitspflicht im Arbeitsvertrag nur abstrakt beschriebben sein kann, bedarf der Arbeitgeber eines Direktionsrechts oder auch Direktionsbefugnis genannt. D.h. er muss im Rahmen des Arbeitsvertrages und im Rahmen der Billigkeit (§ 315 III BGB; § 106 GewO) die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers konkretisieren können, indem er diesem bestimmte Arbeiten zuweist. Rechtsgrundlage dafür ist der Arbeitsvertrag selbst (i.V. mit § 242 BGB).
Der äußere Rahmen des Direktionsrechts wird durch den Arbeitsvertrag abgesteckt, so dass dort schon entscheidende Weichen gestellt werden. Der Arbeitsvertrag entscheidet, inwieweit der Arbeitgeber das Recht hat dem Arbeitnehmer die Zeit, den Ort und die Art der Arbeit zuzuweisen. Lässt der Arbeitsvertrag einen entsprechenden Spielraum ist weiter darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seine Regelungsbefugnis, welche Arbeit er dem Arbeitnehmer zuweist, nach billigem Ermessen ausübt. Wie weit sich aus dem Grundsatz der Billigkeit eine Bindung des Arbeitgebers ergibt, war Gegenstand zahlreicher Einzelentscheidungen.
Missachtet der Arbeitnehmer rechtmäßige Weisungen des Arbeitgebers droht ihm jedenfalls nach Abmahnung des Fehlverhaltens die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.