Anspruch des Arbeitnehmers auf Erhöhung seiner Arbeitszeit
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Teilzeitrechts wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2019 der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erhöhung seiner Arbeitszeit völlig neu gestaltet. Ein solcher Anspruch besteht gemäß § 9 TzBfG dem Grunde nach, wenn im Betrieb des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz besetzt werden soll und der bisher teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auf diesem Arbeitsplatz (mit einer höheren Arbeitszeit) eingesetzt werden möchte.
Insoweit kann vom Arbeitgeber nur eingewandt werden, dass der anspruchstellende Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Bewerbern nicht mindestens gleich geeignet für die Besetzung dieser Arbeitsstelle ist bzw., dass dem Verlangen des Arbeitnehmers dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Gerade im Verhältnis zur externen Bewerbern trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der externe Bewerber tatsächlich besser geeignet ist als der interne, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Konkurrieren dagegen lediglich zwei teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer um eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit, wird jede Entscheidung des Arbeitgebers, die billigem Ermessen entspricht akzeptiert. Kaum eine Chance hat der Arbeitgeber dagegen mit dem Einwand, dass der Aufstockung der Arbeitszeit durch den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Derartiges ist allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar.