Im Rahmen eines Prozesses ist ein Vergleich die einvernehmliche Beendigung der Auseinandersetzung durch gegenseitiges Nachgeben (vgl. auch § 779 BGB). Der Vergleich beinhaltet immer auch einen (gegenseitigen) Verzicht auf eigene Rechtspositionen zum Zwecke der Befriedung.
Gerade im Arbeitsrecht hat der gerichtliche Vergleich große Bedeutung, da gut 90 % der Streitigkeiten vor Gericht durch Vergleich beendet werden. Idealerweise spiegelt der abgeschlossene Vergleich die Chancen der Parteien im Prozess wieder. Maßgeblich können aber auch andere Umstände, wie z.B. Verhandlungsgeschick, Risikobereitschaft oder finanzielle Zwänge sein.
Der in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossene und protokollierte Vergleich ist ein Vollstreckungstitel. Erfüllt derjenige, der sich im Vergleich als Schuldner verpflichtet hat seine Verpflichtung nicht, so kann der Gläubiger aus dem gerichtlichen Vergleich, wie aus einem Urteil, die Zwangsvollstreckung betreiben (siehe Vollstreckung).