Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schuldhaft einen Schaden zufügt haftet er hierfür grundsätzlich zivilrechtlich nach den allgemeinen Regeln. Der Arbeitgeber muss sich jedoch sein Betriebsrisiko anrechnen lassen, wenn es im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit zum Schaden gekommen ist. Die Rechtsprechung hat hierzu die sog. Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung (andere Bezeichung: Regelungen zum innerbetrieblichen Schadensausgleich) entwickelt. Danach haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nur beschränkt.
Konkret entfällt die Haftung des Arbeitnehmers, wenn dieser nur mit leichtester Fahrlässigkeit gehandelt hat, im Bereich der leichten oder mittleren Fahrlässigkeit kommt es zu einer Haftungsteilung, während den Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz grundsätzlich die volle Haftung trifft. Diese Fallgruppen werden aber zusätzlich durch weitere Billigkeitsgesichtspunke, insbesondere bei hohen Schäden oder einer Versicherbarkeit des Schadens, modifiziert.
Zudem gibt es oftmals Regelungen in Betriebsvereinbarunegen oder Tarifverträgen, die zu weiteren Entlassungen des Arbeitnehmers führen.
Sofern der Schaden bei einem Dritten eintritt, hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch.
Besteht der Schaden dagegen in einem Personenschaden des Arbeitnehmers oder seines Arbeitskollegen, gelten insoweit allein die Regeln über Arbeitsunfälle (siehe dort.)