Der Begriff der Arbeitsbereitschaft wird u.a. in § 7 I Nr.1 lit. a ArbZG erwähnt. Es handelt sich um einen Fall der Vollarbeitszeit, wobei vom Arbeitnehmer nur eine „wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung verlangt wird“ (BAG 10.1.1991 – 6 AZR 352/89). Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Frisör auf Kunden wartet. Arbeitsbereitschaft ist in der Regel voll zu vergüten.