Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) das zulässige Rechtmittel. Berufung kann nur eingelegt werden, wenn sie im Urteil des ArbG zugelassen ist, oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 600.- € übersteigt. Im Verfahren vor dem LAG besteht Anwaltszwang.