Die Arbeitsgerichte (ArbG) entscheiden in individualrechtlichen Rechtsstreitigkeiten (z. B. in einem Kündigungsschutzprozess oder auch in einer Lohnforderungsklage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber) durch Urteil, sofern sich die Parteien nicht anderweitig einig werden.
Gegen Urteile des ArbG kann unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Geschieht das, wird die Angelegenheit nochmals vor einem Landesarbeitsgericht (LAG) verhandelt, welches dabei insbesondere das Urteil des ArbG auf seine rechtliche Richtigkeit hin überprüft. Mit der Berufung kann also ein unliebsames Urteil I. Instanz angegriffen und die Angelegenheit so einer neuen gerichtlichen Beurteilung II. Instanz zugeführt werden. Im Idealfall hebt das LAG das unliebsame Urteil des ArbG auf und entscheidet stattdessen zu Gunsten des Berufungsführers. Selbstverständlich ist ein solches Ergebnis aber natürlich nicht, sondern es setzt neben einer rechtlich tragfähigen Ausgangssituation auch eine qualifiziert durchgeführte Berufungsführung voraus.
In Verfahren vor dem LAG besteht Anwaltszwang. Eine Berufung kann daher wirksam nur durch einen bestimmten, explizit zugelassenen Personenkreis (insb. Anwalt) eingelegt werden. Aufgrund der rechtlichen Komplexität eines Berufungsverfahrens wie auch der formalen Besonderheiten empfiehlt sich regelmäßig die Beauftragung eines Spezialisten, insbesondere eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht.
Eine Berufung kann nicht in jedem Fall eingelegt werden, es müssen vielmehr besondere Voraussetzungen erfüllt sein: So muss bspw. entweder das Rechtsmittel der Berufung im Urteil des ArbG zugelassen sein oder der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 € übersteigen, oder es muss sich um eine Rechtstreitigkeit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handeln.
Weiter bestehen auch besondere formale Vorgaben für die Einlegung der Berufung: So muss die Berufung u. a. binnen einer Frist von einem Monat eingelegt und binnen einer Frist von zwei Monaten begründet sein. Beide Fristen beginnen jeweils mit der Zustellung des Urteils des ArbG. Nur die Frist zur Begründung der Berufung kann auf Antrag ggf. verlängert werden, nicht aber die Frist zur Einlegung der Berufung. Eine Versäumung der Frist kann dazu führen, dass das Berufungsverfahren aus rein formalen Gründen verloren wird.
Schließlich bestehen auch inhaltliche Vorgaben für die Berufungsbegründung: So muss die Begründungsschrift insbesondere konkret gefasste Berufungsanträge enthalten und auf den Streitfall zugeschnitten sein, d. h. im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten das Urteil des Arbeitsgerichts aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen konkret beanstandet wird.
Auch in einem Berufungsverfahren vor dem LAG kommt es in der Regel zu einer mündlichen Verhandlung sowie gegebenenfalls auch einer Beweisaufnahme. Auch können sich die Parteien in einem Berufungsverfahren noch einigen. Ohne Einigung entscheidet das LAG durch ein Berufungsurteil.
In taktischer Hinsicht ist in einem Berufungsverfahren von derjenigen Partei, welche die Berufung selbst nicht eingelegt hat, da sie mit dem Urteil einverstanden war, bzw. dieses zu ihren Gunsten erging, auch immer an die Möglichkeit einer sog. Anschlussberufung zu denken, mit der in vielen Fällen eine prozesstaktisch bessere Verhandlungsposition erreicht werden kann. Auch die Anschlussberufung unterliegt diversen formalen und inhaltlichen Vorgaben. Insbesondere kann sie nur bis zum Ablauf der zur Erwiderung auf die Berufung gesetzten Frist eingelegt werden.
Gegen ein Berufungsurteil eines LAG kann nur in sehr engen rechtlichen Grenzen und deshalb oft mit vergleichsweise bloß mäßigen Erfolgsaussichten das weitere Rechtsmittel der Revision (zum Bundesarbeitsgericht) eingelegt werden. Das Berufungsverfahren ist daher in vielen Fällen die „letzte Chance“, rechtliche Positionen und Interessen angemessen zu wahren.