Das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz in Erfurt ist zuständig für das Verfahren und die Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Berufungsurteile der Landesarbeitsgerichte. Grundsätzlich ist eine Revision nur nach Zulassung durch das LAG. Ggf. kann aber die Nichtzulassung der Revision gesondert durch Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Letztere ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft.
Im Beschlussverfahren ist das BAG zuständig für die Rechtsbeschwerde und die diesbezügliche Nichtzulassungsbeschwerde.