Da das staatliche Rentensystem in Deutschland von Vielen als unzureichend angesehen wird, hat die betriebliche Altersversorgung eine wichtige Funktion in der finanziellen Altersvorsorge.
Zu den verschiedenen Formen der betrieblichen Altersversorgung finden sich Regelungen im Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG). Werden demnach einem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zugesagt wurden, bleibt die Anwartschaft trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls erhalten, wenn die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Der Arbeitgeber muss die laufenden Leistungen alle drei Jahre prüfen und nach billigem Ermessen über eine Erhöhung entscheiden.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind die Ansprüche der Arbeitnehmer über einen Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein (Träger der Insolvenzsicherung) gewährleistet.
§ 1a BetrVG gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer hierüber informieren.