Bei einer Druckkündigung hat der Arbeitnehmer selbst keinen Kündigungsgrund gesetzt (insoweit auch betriebsbedingte Druckkündigung genannt), die Belegschaft oder Dritte verlangen aber die Kündigung eines Arbeitnehmers und drohen dem Arbeitgeber widrigenfalls nachteilige Schritte an. Voraussetzungen für eine solche Kündigung sind:
– Der Arbeitgeber muss zunächst versuchen, die Kündigung abzuwenden.
– Bleiben ungerechtfertigte Forderungen, darf der Arbeitgeber nur nachgeben, wenn die (fristlose) Entlassung der letzte Ausweg ist, um einen unzumutbaren eigenen Schaden abzuwenden. Insbesondere ist (unter Beteiligung des Betriebsrats, § 99 BetrVG) eine Versetzung in Betracht zu ziehen.
– Der Arbeitgeber darf die Drucksituation nicht selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt haben.
Wichtig ist, dass im Falle einer Druckkündigung dem gekündigten Arbeitnehmer gegen die den Druck ausübenden anderen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 824, 826 BGB zustehen können.