Das Arbeitsrecht kennt neben dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes auch einen besonderen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Materieller Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln und nicht unsachlich zwischen ihnen zu differenzieren. Wird hiergegen verstoßen, bietet der Gleichbehandlungsgrundsatz einen schuldrechtlichen Anspruch auf die gleichbehandlungsgebotswidrig vorenthaltene Leistung.
Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes betrifft vor allem Maßnahmen, die der einseitigen Gestaltungsmacht des Arbeitgebers unterliegen. Er greift dagegen nicht in den Bereichen, in denen Arbeitsbedingungen ausgehandelt werden (Abgrenzung zur Vertragsfreiheit), z.B. bei der Höhe von individuell vereinbarten Lohnzahlungen.
Insbesondere bei rein einseitigen, betrieblichen oder vertraglichen Einheitsregelungen (z.B. einheitlichen Lohn- oder Gehaltserhöhungen), bei denen der Arbeitgeber nach einem bestimmten System Leistungen verteilt, ist der arbeitsrechtliche Gleichheitsgrundsatz dagegen anwendbar.
Kann eine Ungleichbehandlung festgestellt werden, kann diese ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber muss hierfür sprechende Gründe aber unverzüglich offen legen, sollte der Arbeitnehmer seinen Anspruch geltend machen.