Von einer Gleichstellungsabrede spricht man bei einer Klausel im Arbeitsvertrag mit der ein tarifgebundener Arbeitgeber festlegt, dass ein bestimmter Tarifvertrag und diesem TV nachfolgende Tarifregelungen (dynamische Verweisungsklausel) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, um Gewerkschafts- und Nichtgewerkschaftsmitglieder gleich zu behandeln.
Folge dieser Klausel ist, dass die betreffenden TV nicht nur für die als Gewerkschaftsmitglieder tarifgebundenen Arbeitnehmer gelten, sondern für alle Arbeitnehmer, die eine solche Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Die Nichtgewerkschaftsmitglieder werden also den Gewerkschaftsmitgliedern gleichgestellt. Idealerweise soll dies auch gelten, wenn der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austritt.
Gleichstellungsabreden müssen hierzu sorgfältig und klar verständlich formuliert werden. Es ist sicherzustellen, dass im Fall einer Veränderung der Verhältnisse, z.B. bei einem Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder bei einem Tarifwechsel, keine für den Arbeitgeber unerwünschten vertraglichen Bindungen entstehen. Das gilt besonders für Formularverträge (siehe: AGB).