Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis zulässigerweise aus verhaltensbedingten Gründen kündigen, § 1 II 1 KSchG. Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers können z.B. sein: Vertragsverletzungen, Verstöße gegen die betriebliche Ordnung aber auch außerdienstliches Verhalten, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird (insbesondere bei Tendenzbetrieben).
Hierbei ist erforderlich, dass der Kündigungsgrund „an sich“ geeignet ist die Kündigung zu rechtfertigen. Eine Liste der geeigneten Gründe ergibt sich hierbei aus zahlreichen Einzelentscheidungen der Arbeitsgerichte.
Zudem darf auch eine umfassende Interessenabwägung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Gegenstand der Kündigung ist dabei weniger die begangene Vertragsverletzung, sondern die in Zukunft weiter drohenden Vertragsverletzungen. Deshalb ist z.B. genau zu prüfen, ob dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers nicht mittels einer Versetzung begegnet werden kann. Auch ein Verschulden ist deshalb nicht zwingend erforderlich.
Eine konkrete Betriebsstörung ist nicht (mehr) Voraussetzung der Kündigung, da die Nichterbringung der geschuldeten Leistung bereits eine solche konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Das Fehlen einer Betriebsstörung ist aber im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
In der Praxis zeigt sich, dass die Arbeitsgerichte nicht jedes vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers als so schwerwiegend betrachten, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist, selbst wenn der betroffene Arbeitgeber eine Fortbeschäftigung als unzumutbar empfindet. Auch wird eine verhaltensbedingte Kündigung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn ihr nicht eine einschlägige Abmahnung vorausgegangen ist.
Im Rahmen der erforderlichen Beratung durch einen arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt ist daher zu klären, ob nicht im konkreten Fall vorab abzumahnen ist.