Gemäß § 622 III BGB kann während einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer auf zwei Wochen verkürzten Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Probezeit darf nicht länger als sechs Monate sein, es kann aber durchaus eine kürzere Probezeit vereinbart werden. Durch die Vereinbarung einer Probezeit wird lediglich eine Verkürzung der Kündigungsfrist erreicht.
Die Probezeit sollte nicht mit der sechs Monate dauernden Wartefrist nach § 1 I KSchG verwechselt werden (siehe: Kündigungsschutz). Diese Frist betrifft die Frage, ob Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht, nicht aber die Frage der Länge der einzuhaltenden Kündigungsfrist. Nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist ist eine Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen möglich. Während der Wartefrist, wird grundsätzlich kein Grund für eine Kündigung benötigt. Allerdings besteht bereits der Sonderkündigungsschutz für nach dem Mutterschutzgesetz. Von daher empfiehlt sich eine Befristung für die Dauer der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses.
Kommt auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zur Anwendung, können sich aus diesem eine Probezeitvereinbarung und eine noch kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit ergeben.