Gemäß § 622 III BGB kann während einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer auf zwei Wochen verkürzten Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Probezeit darf nicht länger als sechs Monate sein, es kann aber durchaus eine kürzere Probezeit vereinbart werden. Durch die Vereinbarung einer Probezeit wird eine Verkürzung der Kündigungsfrist erreicht.
Die Probezeit sollte nicht mit der sechs Monate dauernde Wartefrist nach § 1 I KSchG verwechselt werden (siehe: Kündigungsschutz), diese Frist betrifft die Frage, ob Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht, nicht die Frage der Länge der einzuhaltenden Kündigungsfrist.
Kommt auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zur Anwendung, können sich aus diesem eine Probezeitvereinbarung und eine noch kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit ergeben.