Rufbereitschaft = Hintergrunddienst (§ 5 III, § 7 II Nr.1 ArbZG): Zeiten in denen der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. D.h. der Arbeitnehmer muss zwar jederzeit erreichbar sein, es darf aber kein Aufenthaltsort oder eine bestimmte Reaktionszeit vorgeschrieben werden, sonst handelt es sich um Bereitschaftsdienst (BAG 31.1.2002 – 6 AZR 214/00) und damit einen Fall der Vollarbeitszeit. Rufbereitschaft ist zwar keine Arbeitszeit, sie muss aber vergütet werden. Dabei ist es ohne weiteres möglich, dass Rufbereitschaft geringer als die normale Arbeitszeit bezahlt wird. Fehlt es allerdings an einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist es Frage des § 612 BGB, wie eine solche Rufbereitschaft zu vergüten ist.