Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Zeugnis (§ 109 GewO). Der Form ist nur Genüge geleistet, wenn das Zeugnis auf Firmenpapier geschrieben und zeitnah auf den Austritt datiert wurde. Der Arbeitnehmer hat dagegen keinen Anspruch darauf, dass ihm ein ungefaltetes Zeugnis übergeben wird, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und sich die Knicke im Zeugnisbogen nicht (z.B. durch Schwärzungen) auf der Kopie abzeichnen.
Möglich ist ein einfaches Zeugnis (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO) oder ein qualifiziertes Zeugnis (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO). Das einfache Zeugnis enthält nur die Tätigkeitsbeschreibung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (ohne die Gründe des Ausscheidens).
Das qualifizierte Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten und darf nicht unwahr sein. Auf der anderen Seite soll das Zeugnis aber auch wohlwollend sein und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren.
Gegenstand der arbeitsrechtlichen Beratung ist vorrangig die Inhaltskontrolle von Zeugnissen auf offene und versteckte Botschaften, auf deren Vollständigkeit und Vereinbarkeit mit Leitlinien der Rechtsprechung.
Für Arbeitnehmer ist es oft schwer zu beurteilen, welche (möglicherweise versteckten) Botschaften und Beurteilungen ein Zeugnis enthält. Dies kann großen Nachteilen für den weiteren beruflichen Werdegang führen. Auch Arbeitgeber greifen jedoch nicht selten unwissentlich zu Formulierungen, welche missverständlich sind und schaden ihrem ehemaligen Mitarbeiter unwillentlich. Im Zweifel sollte ein Zeugnistext daher von einem Fachmann, möglichst einem Fachanwalt für Arbeitsrecht durchgesehen werden. Sowohl ein Anspruch auf Zeugniserteilung, als auch ein Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses kann im Klagewege durch den Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden.