Der Begriff der Arbeit auf Abruf ist in § 12 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Kennzeichen ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Andere Begriffe hierfür sind kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (KAPOVAZ) oder bedarfsorientierte variable Arbeitszeit (BEDOVAZ). Der zulässige Gestaltungsrahmen der Arbeit auf Abruf wird zum einen durch § 12 TzBfG, zum anderen durch die Rechtsprechung eingeschränkt. So muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen, § 12 III TzBfG. Ein Einsatz muss mindestens 3 Stunden am Stück betragen, § 12 I 4 TzBfG. Arbeit auf Abruf darf nur bis max. 25 % über der vereinbarten Mindestarbeitsleistung vereinbart werden, § 12 II TzBfG. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber hinaus beschäftigen, müssen die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden vorliegen. Wird keine Mindestarbeitszeit vereinbart, gilt § 12 I 3 TzBfG, wonach 20 Std./Woche als vereinbart gelten. Weicht die Regelung über die Mindestarbeitszeit zu sehr von der praktischen Durchführung ab, wird auf eine Klage des Arbeitnehmers in der Regel die tatsächliche durchschnittliche Arbeitszeit als vereinbarte Mindestarbeitszeit festgesetzt.