Überstunden oder Mehrarbeit ist dasjenige, was vom Arbeitnehmer über seine regelmäßige von ihm geschuldete Arbeitszeit hinaus als Arbeitsleistung erbracht wird. Wie die übrigen Arbeitsbedingungen, so ergibt sich auch die Dauer der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeit, also die Arbeitszeit, aus dem Arbeitsvertrag, möglicherweise aus einem Tarifvertrag. Liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor muss der mündlich, oder durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene Arbeitsvertrag ausgelegt werden. Geschuldet wäre denmach die im Betrieb übliche regelmäßige Arbeitszeit. Auch wenn danach Überstunden betriebsüblich sind heißt dies aber noch nicht, dass auch eine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers besteht Überstunden zu leisten. Hierfür bedarf es einer sogenannten Überstundenanordnungsklausel. D.h. der Arbeitgeber muss sich im Arbeitsvertrag das Recht vorbehalten haben, Überstunden anordnen zu dürfen. Wie eine solche Klausel konkret auszusehen hat, ist höchstricherlich noch nicht entschieden. Auf der sicheren Seite ist der Arbeitgeber aber nur, wenn die Klausel auch einen Hinweis darauf enthält wieviele Überstunden pro Monat (Woche) maximal an Überstunden angeordnet werden dürfen. Ansonsten kann lediglich in Ausnahmefällen auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung eine Pflicht des Arbeitnehmers Überstunden auf Anordnung zu leisten bestehen. So wenn es um einen absoluten Notfall besteht und nur durch Überstunden ein dem Arbeitgeber drohender Schaden abgewendet werden kann. Die konkrete Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden setzt zudem voraus, dass die Überstunden rechtzeitig im Vorhinein angeordnet wurden. Kommt es zum Konflikt, sind die Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Nur wenn erstere überwiegen müssen Überstunden geleistet werden. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser der Anordnung von Überstunden ebenfalls zugestimmt haben. Die höchstzulässige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz darf nicht überschritten werden. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber vor, dann muss der Arbeitnehmer dieser Pflicht auch nachkommen. Geschieht die schuldhaft nicht, verhält sich der Arbeitnehmer vertragswidrig und muss neben Schadensersatzansprüchen auch Abmahnung bzw. ggf. mit der Künndigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Wer angeordnete Überstunden leistet, hat Anspruch auf eine entsprechende Vergütung. Überstunden sind dabei, vorbehaltlich anderweitig geltender Regelungen nicht anders zu vergüten als normale Arbeitszeit. Überstundenzuschläge sind nur geschuldet, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung besteht. Eine allgemeine gesetzliche Regelung, wonach Überstundenzuschläge zu zahlen sind, gibt es nicht. Überstunden, die der Arbeitgeber nicht angeordnet hat, muss er grundsätzlich nicht vergüten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn der Arbeitgeber es geduldet hat, dass der Arbeitnehmer Überstunden leistet, oder wenn er ihm eine Arbeit zugewiesen hat, die nur mit Überstunden erledigt werden konnte. Arbeitnehmer können auch daran interessiert sein zu Überstunden herangezogen zu werden um so ihre Einnahmen zu steigern. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers einen Arbeitnehmer mit Überstunden zu betrauen kann sich ausnahmsweise aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben (siehe: Gleichbehandlungsgrundsatz). Dem Arbeitnehmer ist dringend anzuraten, sich Überstunden von Zeit zu Zeit vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen. Geschieht dies nicht, gerät der Arbeitnehmer später leicht in Schwierigkeiten erstens den Umfang und die genaue Lage der Überstunden sowie zweitens die Anordnung der Überstunden durch den Arbeitgeber nicht beweisen zu können. Die Abgeltung von Überstunden kann der Arbeitnehmer grundsätzlich sofort verlangen. Will der Arbeitgeber dies nicht bedarf er hierfür einer entsprechenden Regelung über ein Arbeitszeitkonto.