Durch das Arbeitszeitkonto werden Soll- und Ist-Arbeitszeit erfasst und gegenübergestellt. Die Führung eines Arbeitszeitkontos ist in der Praxis weit verbreitet, da fast in jedem Unternehmen einzelne Arbeitnehmer eine größere Anzahl von Überstunden vor sich herschieben. Trotzdem fehlt es für den Hauptfall eines Arbeitszeitkontos, nämlich zum Ausgleich kurzfristiger Schwankungen beim Arbeitsanfall, weitgehend an gesetzlichen Regelungen. Lediglich für den Sonderfall der sog. Wertguthaben gibt es umfassende Bestimmungen in den §§ 7b ff. SGB IV.
Oft übersehen wird, dass es zur Führung eines Arbeitszeitkontos einer expliziten vertraglichen, betrieblichen oder tarifvertraglichen Regelung bedarf. Nur dann kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Rahmens (sog. Arbeitszeitkorridor) variabel gestalten und längerfristig über den festgelegten Ausgleichszeitraum (Monat, Jahr) mittels Zeitguthaben und Zeitschulden ausgleichen. Fehlt es an einer solchen arbeitsvertraglichen Regelungen birgt dies Risiken für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Beide Seiten sollten sich deshalb rechtzeitig über die damit verbundenen Risiken informieren.