Von einer so genannten Arbeitgeberhaftung spricht man, wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise für dem Arbeitnehmer entstandene Schäden verantwortlich ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber sei es persönlich oder durch einen anderen Arbeitnehmer den Schaden beim Geschädigten verursacht hat, sondern auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer den Schaden (vordergründig) selbst zugefügt hat, dies aber bei Verrichtung der geschuldeten Arbeit geschah. Benutzt z.B. ein Arbeitnehmer seinem Privat-PKW, um für den Arbeitgeber Besorgungen zu erledigen, handelt er im betrieblichen Interesse. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall über die Regeln des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs für die Entstehung des Schadens mitverantwortlich, da er die Risiken, die mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden sind, zu tragen hat. Der Arbeitnehmer kann deshalb in dieser Konstellation auch in Falle eines von ihm mit seinem Pkw schuldhaft verursachten Unfall damit rechnen, dass sich sein Arbeitgeber an dem eingetreten Schaden beteiligen muss. Betreffend dem Umfang, des vom Arbeitgeber zu tragenden Schadens kann auf die Ausführungen bei der Arbeitnehmerhaftung verwiesen werden.