Arbeitsunfälle sind Unfälle von Arbeitnehmern bei einer versicherten Tätigkeit, § 8 SGB VII, durch die der Arbeitnehmer einen Körperschaden erleidet. Durch einen Arbeitsunfall, erwirbt der Arbeitnehmer Ansprüche gegen den Versicherungsträger. Letztere ist die zuständige Berufsgenossenschaft (BG).
Haben der Arbeitgeber oder ein Kollege des Arbeitnehmers den Unfall verursacht, haften diese aufgrund der §§ 104 ff. SGB VII nur bei Vorsatz. Der verletzte Arbeitnehmer kann sich also dann nur an die Berufsgenossenschaft wenden. Ggf. kann letztere aber bei den Haftungsverursachern Rückgriff nehmen, § 110 SGB VII.
Die gesetzliche Unfallversicherung hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass er sich sicher sein kann, im Falle eines Arbeitsunfalls im Hinblick auf Heilbehandlungskosten, Rehabilitation und dauernden Schäden finanziell ausreichend abgesichert zu sein. Im Gegenzug kann sich die Position des Arbeitnehmers im Vergleich zu einem „normalen“ Unfall aber auch verschlechtern. Trägt z.B. ein Arbeitskollege schuld an dem eingetretenen Arbeitsunfall, liegt aber keine vorsätzliche Schädigung vor, hat der verletzte Arbeitnehmer zwar Ansprüche gegen die zuständige Berufsgenossenschaft, kann aber keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitskollegen oder den Arbeitgeber durchsetzen. Der Schädiger haftet nach den §§ 104 ff SGB VII nur bei Vorsatz. Die Berufsgenossenschaft wiederum muss kein Schmerzensgeld bezahlen. Dies gehört nicht zu ihrem Leistungskatalog.