Regelungen zur Berufsausbildung finden sich im BBiG. Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, welche mindestens einen, höchstens vier Monate dauert. Es endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Azubi nicht, so kann er eine Verlängerung seiner Berufsausbildung um höchstens ein Jahr verlangen.
Nach Ende der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis seitens des auszubildenden Betriebs nur fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden (siehe: fristlose Kündigung), oder vom Azubi mit einer frist von 4 Wochen, wenn dieser die Ausbildung aufgibt oder sich einer anderen Ausbildung zuwenden will. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen.
Für Streitigkeiten im Ausbildungsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig. Besteht das Ausbildungsverhältnis noch, ist ggf. vor dem Gang zum Gericht eine Schlichtungsstelle anzurufen.