Abfindungen, die als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer gezahlt werden unterliegen der Einkommensteuerpflicht, müssen also vom Arbeitgeber wie Lohn der Lohnsteuer unterworfen werden. Besondere Freibeträge gibt es für Ansprüche, die nach dem 01.01.2006 entstanden sind nicht mehr. Nach § 34 EStG findet aber die so genannte „Fünftel-Regelung“ Anwendung, wonach die Abfindungszahlung rechnerisch zur Glättung der Progression auf fünf Jahre umgelegt wird. Die Abfindung entsprechend der §§ 9, 10 KSchG zählt zu den außerordentlichen Einkünften. Nach dieser schwer verständlichen Regelung wird in einem ersten Schritt die (Jahres-) Einkommensteuer des Arbeitnehmers ohne Berücksichtigung der Abfindung ermittelt. In einem zweiten Schritt wird die Steuer unter Berücksichtigung eines Fünftels der Abfindung berechnet. Der Unterschiedsbetrag dieser Zwischenergebnisse wird dann mit fünf multipliziert – Ergebnis ist die auf die Abfindung anfallende Einkommensteuer. Da die Einkommensteuer mit der Höhe des Einkommens progressiv ansteigt ergibt sich so für den Steuerpflichtigen in der Regel ein Vorteil.
Wird das Arbeitsverhältnis erst gegen Ende des Jahres beendet, ist es zur weiteren steuerrechtlichen Optimierung möglich, die Zahlung der Abfindung in das nachfolgende Kalenderjahr zu verschieben. Dagegen ist eine Anwendung der Fünftel Regelung nicht mehr möglich, wenn die Abfindung auf zwei Kalenderjahre verteilt wird (BFH, Urteil v. 2.8.2016, VIII R 37/14).