Gratifikationen sind Sonderzuwendungen aus bestimmtem Anlass, die als Anerkennung für geleistete Dienste und/oder die Betriebstreue des Arbeitnehmers gezahlt werden. Dazu gehören Jubiläumszahlungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikationen, Jahressonderzahlungen, 13. Monatsgehalt etc. Weiter gehört hierzu die sog. Gesundheitsprämie (siehe unten).
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Gratifikation gibt es nicht. Der Anspruch kann aber auf einer arbeitsvertraglichen, einer tariflichen Regelung oder auf einer betrieblichen Übung (siehe: betriebliche Übung) beruhen. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der jeweiligen Regelung.
Häufig versuchen Arbeitgeber durch das Streichen der Gratifikation, einer Kürzung oder einem Rückforderungsverlangen bei vorzeitigem Ausscheiden die Arbeitsleistung und/oder Betriebstreue des Arbeitnehmers zu steuern. Der Arbeitgeber ist hierbei aber an relativ starre Regelungen gebunden. Verletzt er diese, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Gratifikation und kann diesen notfalls gerichtlich durchsetzen.
Speziell für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel gilt folgendes:
– Bei einer nur geringen Zahlung bis zu 100,- EUR ist eine Rückzahlungsklausel unzulässig.
– Bei einer Zahlung bis zur Höhe eines Bruttomonatseinkommens ist eine Bindungsfrist von drei Kalendermonaten jedenfalls zulässig. – Besonders hohe Zahlungen können auch längere Bindungsfristen rechtfertigen.
Ohne eine Rückzahlungsklausel besteht keine Rückzahlungspflicht.
Die Arbeitsvertragsparteien können auch eine Regelung vereinbaren, wonach die Höhe einer Gratifikation von den Krankheitszeiten des Arbeitnehmers abhängig ist (Gesundheitsprämie). Hierbei ist aber die Grenze des § 4a EntgeltfortzahlungsG zu beachten. Pro Tag des Fehlens wegen Krankheit darf die Kürzung nicht mehr ¼ eines Tagesverdienstes betragen.
Unzulässig ist es aber, wenn der Arbeitgeber versucht mit der Gratifikation (Sonderzahlungen) sowohl die Arbeitsleistung wie auch die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu steuern. Ein solcher Versuch führt dazu, dass der Arbeitnehmer die Gratifikation vorbehaltlos verlangen kann.