Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der vereinbarten Arbeitszeit. Dieses Mittel dient in Zeiten des Arbeitsmangels der Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen und hat für den Arbeitgeber zudem den Vorteil, dass später, wenn die Arbeit wieder in vollem Umfang benötigt wird, Arbeitnehmer nicht neu angeworben werden müssen.
Die Arbeitnehmer können für den Fall des vorübergehenden Auftragsmangels durch eine Regelung im Arbeitsvertrag, oder durch Tarifvertrag verpflichtet sein Kurzarbeit zu leisten. Gleichfalls kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig durchsetzen, wenn er sich mit dem Betriebsrat hierauf verständigt hat. Besteht eine solche besondere Rechtsgrundlage nicht, so muss der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit vereinbaren.
Zudem wird der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen und Kurzarbeitergeld beantragen. Wird diese gewährt, profitieren hiervon Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt dann im Ergebnis nur den Lohn für die herabgesetzte Arbeitszeit. Über das Kurzarbeitergeld bekommen die Arbeitnehmer einen Teil ihres Einkommensausfalls ersetzt. Der Arbeitgeber zahlt diesen Teil als Kurzarbeitergeld direkt aus und bekommt diese Aufwendungen erstattet.
Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns als Kurzarbeitergeld oder 67 Prozent, wenn eine Unterhaltspflicht für ein Kind in ihrem Haushalt besteht. Seit dem 01.01.2009 kann Kurzarbeitergeld für längstens 18 Monate bezogen werden.