Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer in herausgehobener Stellung, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmer berechtigt sind.
Im Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitgeber bei einem leitenden Angestellten in jedem Falle beantragen, dass das Arbeitsgericht (trotz Unwirksamkeit der Kündigung) das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung auflöst (§§ 14 II, 9 I KSchG), (siehe: Abfindung).
Echte leitende Angestellte sind selten, oftmals wird eine genauere Untersuchung der tatsächlichen Befugnisse des Arbeitnehmers ergeben, dass eine Berechtigung zur „selbständigen“ Einstellung und Entlassung nicht besteht.
Das BetrVG findet auf leitende Angestellte iSd. § 5 III BetrVG grundsätzlich keine Anwendung, denn diese werden der Arbeitgeber-Seite zugerechnet.