Die Mankohaftung ist besondere Form der Schadenshaftung des Arbeitnehmers, wenn diesem ein Bestand an Waren oder Geld zur alleinigen Verwaltung oder Verwahrung anvertraut wurde und sich später eine Fehlmenge oder ein Fehlbetrag herausstellt. Grundlagen der Mankohaftung sind entweder eine besondere Mankovereinbarung oder die allgemeinen Haftungsbestimmungen. IRd. allgemeinen Haftungsbestimmungen gelten die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung . Strittig ist, ob besonders selbständigen Arbeitnehmer eine erhöhte Mankohaftung trifft. Eine Mankoabrede muss eindeutig sein und muss sich im Rahmen der allgemeinen Regelungen (§§ 138 I, 242 BGB und § 4 III TVG) halten. D.h. Mankohaftung ist nur gegen eine angemessene Gegenleistung (sog. Mankogeld) zulässig; dann ist aber auch verschuldensunabhängige Mankohaftung möglich.