Die Einrichtungen der öffentlichen Hand, also z.B. Gemeinden, deren Kommunalunternehmen, Landkreise, Länder und der Bund, spielen als Arbeitgeber eine große Rolle. Soweit diese öffentlichen Arbeitgeber nicht als Dienstherr Beamte, sonder Arbeitnehmer beschäftigen unterliegen diese Arbeitsverhältnisse grundsätzlich den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen. Für Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig. Eine Besonderheit liegt darin, dass die öffentlichen Arbeitgeber, die mit ihnen zustande kommenden Arbeitsverhältnisse durch entsprechende Klauseln in den Arbeitsverträgen (siehe: Gleichstellungsabrede) den für den öffentlichen Dienst vereinbarten Tarifverträgen unterwerfen, z.B. dem TVÖD. Dies stellt die Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren Tätigkeiten in der privaten Wirtschaft nicht in jeder Beziehung, aber vielfach besser. Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst führen zu zahlreichen Besonderheiten. Im öffentlichen Dienst erfolgt die Mitbestimmung und Personalvertretung nicht durch einen Betriebsrat, sondern durch den Personalrat. Es gilt nicht das BetrVG, sondern das für den jeweiligen öffentlichen Arbeitgeber einschlägige Personalvertretungsgesetz.