Siehe auch Kündigung. Mit einer Bezeichnung der Kündigung als ordentliche Kündigung findet eine Abgrenzung zum Begriff der außerordentlichen Kündigung statt. Eine außerordentliche Kündigung ist nomalerweise an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebunden. Dagegen setzt eine ordentliche Kündigung grundsätzlich keinen Kündigungsgrund voraus. Findet aber das Kündigungsschutzgesetz Anwendung oder greift ein Sonderkündigungsschutz z.B. für Betriebsräte, Schwangere, Mütter nach der Entbindung, Wehrpflichtige etc., dann ist eine Künding ohne die erforderliche Begründung nicht mehr möglich. So kann bei Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigung nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen erfolgen. Hinzu kommen die Verdachts- und die Druckkündigung als eigenständige Kündigungsgründe. Die Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder dem Gesetz (§ 622 BGB).