OT-Mitgliedschaft heißt „Ohne-Tarifbindung-Mitgliedschaft“. Beschrieben wird damit, dass ein Arbeitgeber auch dann Mitglied eines Arbeitgeberverbands sein kann, wenn er nicht an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden sein will. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verband inm seiner Satzung eine solche OT-Mitgliedschaft ausdrücklich vorsieht und der betreffende Arbeitgeber eine solche Mitgliedschaft wählt. Letzteres ist unproblematisch, wenn dem betreffenden Mitglied kein Einfluss auf die Tarifpolitik des Verbandes zusteht. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers von einer ordentlichen in eine OT-Mitgliedschaft behalten die bis dato geltenden Tarifverträge für den betreffenden Arbeitgeber ihre Wirksamkeit.