Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit seiner Entscheidung vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 die Vergütung von Reisezeiten auf eine neue Grundlage gestellt. Demnach soll es sich allgemein bei sämtlichen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit anfallenden Reisezeiten um vergütungspflichtige Arbeitszeit handeln. Dies auch dann, wenn die Reisetätigkeit des Arbeitnehmers nicht während der normalen Arbeitszeit erfolgt, der Arbeitnehmer während der Reise nicht arbeitet und aufgrund der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch kein Kfz zu führen hat. Reisezeit in diesem Sinne wird – auch wenn dies vom BAG bislang noch nicht explizit entschieden wurde – allerdings nur die Zeit sein, in der sich der Arbeitnehmer von A nach B bewegt. Ist der Arbeitnehmer also einmal am Bestimmungsort seiner Reise angekommen, wird der Aufenthalt des Arbeitnehmers z.B. im Hotel – soweit der Arbeitnehmer dort nicht arbeitet – keine vergütungspflichtige Arbeitszeit sein.
Trotz der nun grundsätzlich bestehenden Vergütungspflicht von Reisetätigkeit bleibt unberührt, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, solche Reisezeiten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer anders zu vergüten als normale Arbeit. Insbesondere wäre es möglich, solche Reisezeiten mit dem vereinbarten Lohn als abgegolten zu betrachten, wenn dadurch insgesamt die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes nicht unterschritten werden. Dies lässt erwarten, dass künftig vermehrt arbeitsvertragliche Regelungen zur Bezahlung von Reisezeiten getroffen werden.