Wer als Schuldner trotz Fälligkeit der Schuld nicht leistet gerät durch eine Mahnung in Verzug (§ 286 I BGB). Verzug kann auch ohne Mahnung eintreten, so wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. „fällig am 12.12.2009“), oder wenn der Schuldner die Leistung eindeutig und endgültig verweigert (§ 286 II BGB). Der Schuldner einer Entgeltforderung gerät spätestens in Verzug, wenn er 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung nicht zahlt (§ 286 III BGB). Wer in Verzug gerät muss seinem Gläubiger den hieraus entstehenden Verzugsschaden ersetzen. Geldforderungen sind während des Verzuges zu verzinsen, wobei im Arbeitsrecht der gesetzliche Zinssatz idR. „5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins“ beträgt (§ 288 I BGB). Wer selbst anderweitig höhere Zinsen bezahlen muss kann als Gläubiger anstatt dem gesetzlichen Zinssatz diese Zinsen als Verzugsschaden geltend machen.
Im Bereich des Arbeitsrechts kommt der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohns/Gehalts bereits dann in Verzug, wenn er das Arbeitsentgelt nicht fristgemäß bezahlt. Wann das Arbeitsentgelt zu bezahlen ist, kann sich aus einer Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Fehlt eine solche Regelung gilt § 614 BGB, wonach die Zahlung des Arbeitsentgelts am ersten Werktag des Folgemonats geschuldet wird.