Wie alle Ansprüche unterliegen auch die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag der Verjährung. D.h. die Ansprüche sind meist innerhalb einer Frist von ca. drei Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, gerichtlich geltend zu machen. Ansonsten kann die Gegenseite die Erfüllung der Ansprüche verweigern. Es genügt nicht die Forderung einfach nur in einem Mahnschreiben zu erheben, Erforderlich ist vielmehr eine Klage oder ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Bei der Verjährung handelt es sich aber im Arbeitsrecht zumeist nur um einen äußeren Rahmen, da viele Ansprüche auch vertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen (siehe ebenda) unterfallen. Letztere sind wesentlich kürzer, so dass es dann auf eine mögliche Verjährung nicht mehr ankommt.