Vom Wettbewerbsverbot während des Laufs des Arbeitsvertrags ist ein Wettbewerbsverbot nach Auslaufen des Arbeitsvertrags zu unterscheiden. Ohne eine entsprechende vertragliche Abmachung gibt es kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Selbst wenn aber eine vertragliche Abmachung existiert, kommt es weiter darauf an, ob das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot auch tatsächlich wirksam ist.
Die Regelungen und auch die Rechtsprechung zu den Handelsvertretern wird hier in Bezug genommen (§§ 74 ff. HGB). Danach darf ein Wettbewerbsverbot hinsichtlich Umfang und Dauer nicht übermäßig sein. Es bedarf zwingend der Schriftform. Zudem muss sich der Arbeitgeber verpflichten dem Arbeitnehmer für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots eine sog. Karenzentschädigung zu bezahlen.
Hier ist es Aufgabe des beratenden Anwalts eine wirksame Klausel in Arbeitsvertrag, oder eine wirksame ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag zu gestalten.
Der Arbeitgeber wird den Nutzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit den Kosten einer solchen Abrede abwägen, zumal für den Arbeitgeber nur eingeschränkte Möglichkeiten bestehen sich von einem einmal vereinbarten Wettbewerbsverbot einseitig zu lösen.