Am 15. November 2022 wurde die bayerische Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS–CoV–2 getesteten Personen (AV Corona–Schutzmaßnahmen) geändert und damit ab dem 16. November 2022 die Quarantäne-Pflicht auch nach einem positiven Test aufgehoben. Für positiv getestete Personen gilt außerhalb der eigenen Wohnung nur noch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Zur Wohnung zählen dabei auch der Garten, die Terrasse und der Balkon. Die Maskenpflicht gilt jedoch z.B. nicht unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann oder in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten und für Kinder bis zum sechsten Geburtstag. Ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot gilt nur noch Einrichtungsbezogen (insbesondere im medizinischen Bereich).
Mit Aufhebung der Isolationspflicht besteht grundsätzlich (sofern keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Symptome vorliegt) die Pflicht, am Arbeitsplatz zu erscheinen. Arbeitgeber haben aus unserer Sicht jedoch das Recht, im Rahmen des weiterhin vorzuhaltenden betrieblichen-Hygienekonzeptes positiv getestete nach Hause zu schicken. Sofern eine Tätigkeit im Home-Office nicht möglich ist, gerät der Arbeitgeber dadurch jedoch in Annahmeverzug und bleibt letztlich auf den Lohnkosten sitzen. Jedenfalls aber besteht für den Arbeitgeber das Recht, von positiv getesteten das Tragen einer FFP2 Maske am Arbeitsplatz zu verlangen, um den Schutz der Kolleginnen und Kollegen zumindest ein Stück weit zu ermöglichen. Da natürlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle einer Ansteckung bei Kolleginnen und Kollegen die Infektion mit Symptomen verbunden ist, ist das Risiko für Arbeitgeber hoch, wenn sie positiv getesteten den Zutritt zum Betrieb gewähren, sodass nicht davon auszugehen ist, dass dies von vielen Arbeitgebern praktiziert wird. Sofern es arbeitgeberseitig nicht gewünscht ist, das positiv getestete am Arbeitsplatz erscheinen, muss dies entsprechend gegenüber der Belegschaft kommuniziert werden.
Sofern Symptome vorliegen, die zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen, besteht keine Pflicht, am Arbeitsplatz zu erscheinen, sondern es ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen und der Arbeitgeber hat Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Hier besteht kein Unterschied zu einer „normalen“ Arbeitsunfähigkeit.
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