Die Energiepreispauschale ist derzeit in aller Munde. Wir wollen Ihnen einen Überblick darüber geben, was auf die Arbeitgeber zukommt.
Aufgrund der gestiegenen Energiekosten hat die Bundesregierung entschieden, auf verschiedenen Wegen für eine Entlastung der Bevölkerung zu sorgen. Ein Teil des Maßnahmenkatalogs ist die Energiepreispauschale i. H. v. 300,00 €.
Wer erhält die Zahlung?
Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle Personen, die im Laufe des Jahres 2022 in Deutschland wohnen und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus einem Arbeitsverhältnis, aus einem Gewerbe oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb haben.
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer, auch kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte sowie Aushilfskräfte anspruchsberechtigt. Auch Azubis, Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Personen die sich im Mutterschutz oder in Elternteil befinden und Werkstudenten im entgeltlichen Praktikum haben einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Die Tätigkeit muss im Jahr 2022 erbracht worden sein. Eine Mindestdauer oder ein bestimmter hierfür erforderlicher Zeitpunkt sind nicht festgeschrieben.
Wer leistet die Zahlung?
Wenn am 01.09.2022 ein Arbeitsverhältnis besteht und der Arbeitnehmer in die Steuerklasse 1 – 5 eingereiht ist oder als geringfügig Beschäftigter pauschal besteuerter Arbeitslohn bezogen wird, zahlt derjenige Arbeitgeber, bei dem am 01.09.2022 ein Arbeitsverhältnis besteht, die Energiepreispauschale aus. Besteht am 01.09.2022 kein Arbeitsverhältnis, liegen aber dennoch die Anspruchsvoraussetzungen vor, so kann die Auszahlung über die Steuererklärung erfolgen.
Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale im September 2022 an die Arbeitnehmer auszahlen.
Wie erfolgt die Erstattung der Beträge an den Arbeitgeber?
Arbeitgeber dürfen die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Bei einer monatlichen Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis 10.09.2022 fälligen Anmeldung für August 2022 abzusetzen. Übersteigt der Betrag, den der Arbeitgeber insgesamt für die Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer ausbezahlt, die insgesamt abzuführende Lohnsteuer, wird dem Arbeitgeber der übersteigende Betrag vom Finanzamt erstattet.
Das Bundesfinanzministerium hat eine Vielzahl weiterer Fragen in FAQs beantwortet. Diese finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Auch wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne für Rückfragen zur Verfügung.