Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nach den Regelungen der §§ 14 ff. TzBfG nur ausnahmsweise zulässig. (siehe: Befristung von Arbeitsverhältnissen) Der Arbeitnehmer kann eine aus seiner Sicht unwirksame Befristung durch eine Entfristungsklage zum Arbeitsgericht angreifen. Dies muss innerhalb von 3 Wochen nach Ende des befristeten Arbeitsvertrages geschehen. Mit der Entfristungsklage kann immer nur die letzte Befristungsabrede angegriffen werden.
Die Entfristungsklage birgt für den Arbeitgeber Risiken, welche mit einer Kündigungsschutzklage vergleichbar sind. Der Arbeitnehmer begehrt die Feststellung, dass die Befristung unwirksam ist und will Fortbeschäftigung auf unbestimmte Zeit. Unterliegt der Arbeitgeber, so befindet er sich seit Fristende im Annahmeverzug und muss Lohn nachbezahlen (siehe: Annahmeverzug).