Ein Arbeitsverhältnis kann ausnahmsweise aus wichtigem Grund außerordentlich, (meist) fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen aufgrund der es dem Kündigenden unzumutbar ist das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, § 626 I BGB. Ob dies der Fall ist wird von den Arbeitsgerichten in einer sog. Zweistufenprüfung, Vorliegen eines wichtigen Grunds ansich (1.Stufe) und einer umfassenden Interessenabwägung (2.Stufe), ermittelt. Die außerordentliche Kündigung muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgesprochen werden, § 626 II BGB. Ist die außerordentliche Kündigung wirksam, steht dem Kündigenden wegen des vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils ein Schadensersatzanspruch zu, § 628 BGB. Eine außerordentliche Kündigung wird in der Praxis nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Zu denken ist an schwere Vertragsverstöße, welche trotz Abmahnung (siehe: Abmahnung) wiederholt werden oder an schwere Verfehlungen im Vertrauensbereich. Der Arbeitgeber, der sich allein auf eine außerordentliche Kündigung stützt, geht regelmäßig ein hohes Risiko ein. Insbesondere eine Prognose hinsichtlich der Beurteilung in der zweiten Prüfungsstufe verlangt neben der genauen Kenntnis der Einzelrechtsprechung auch eine fundierte Ermittlung des Sachverhalts. Nicht jedes Verhalten des Arbeitnehmers, welches es aus Sicht des Arbeitgebers unzumutbar macht das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, wird auch vom Arbeitsgericht so gesehen. Eine fristlose Kündigung sollte daher nur nach Beratung durch einen arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt erfolgen und ggf. vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung verbunden werden. Der Anwalt sollte dabei schnellstmöglich eingeschaltet und informiert werden, denn es droht der Ablauf der der zwei Wochen Frist des § 626 II BGB. Besteht ein Betriebsrat, so muss auch dieser innerhalb der Frist unterrichtet und angehört werden.